Erneute Klatsche für Jörg Reinholz aus Kassel, der sich selbst "klein" nennt
von docmacher
Der selbsternannte "kleine Schlosser" hatte mir unterstellt, nie als Arzt zugelassen worden zu sein. In seinen Worten "zum Arzt", was mal wieder seine mangelhaften Kenntnisse der deutschen Grammatik beweist. "Nicht zum Arzt zugelassen" bedeutet nämlich, daß mir der Zutritt zu Arztpraxen verweigert wurde, was natürlich Unsinn ist.
Nun, das OLG Frankfurt hat entschieden, daß ein Arzt im Praktikum selbstverständlich ein Arzt ist, so wie es ja bereits 1996 das Bundesgesundheitsministerium bestätigt hatte.
Die Behauptung, der Verfügungskläger sei niemals zum Arzt zugelassen worden [...] steht vielmehr im Zusammenhang mit der vom Verfügungskläger geäußerten und an den Verfügungsbeklagten gerichteten Empfehlung das Präparat Haldol einzunehmen, mit welcher der Verfügungskläger medizinischen Sachverstand für sich in Anspruch nimmt. Auch ist die Äußerung, der Verfügungsbeklagte sei niemals zum Arzt zugelassen worden, dem Beweis zugänglich und stellt sich damit als Tatsachenbehauptung dar.
cc) Die vom Verfügungsbeklagten geäußerte Tatsachenbehauptung, der Verfügungskläger sie „niemals zum Arzt zugelassen“ worden, stellt sich sodann als unwahr dar.
Unabhängig davon, dass es sich bei einem Arzt im Praktikum schon dem Wortsinne nach bei unbefangener Betrachtung um einen Arzt handelt, wird der Arzt im Praktikum auch von den einschlägigen Rechtsnormen als Arzt qualifiziert und insbesondere zur Führung der Berufsbezeichnung „Arzt“ ermächtigt.
Nach § 2 a der Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung vom 16.04.1987 (BGBl. I 1987, Nr. 26 S. 1221 ff.) durfte die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ nur führen, wer entweder als Arzt approbiert oder – wie der Verfügungskläger - nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄO zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befugt war.
Der Verfügungskläger verfügte in der Zeit vom 14.05.1996 bis 30.01.2005 über eine solche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes
nach § 2 Abs. 2 BÄO, die nach § 10 Abs. 4 der BÄO auf Antrag für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum zu erteilen war.
Der Verfügungskläger war danach als Arzt zugelassen und berechtigt, die Berufsbezeichnung Arzt zu führen. Auf eine hiervon abweichende Auffassung einzelner, zudem für den Verfügungskläger örtlich unzuständiger Landesärztekammern kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die Tatsachenbehauptung, der Verfügungskläger sei nie als Arzt zugelassen gewesen, stellt sich danach als objektiv unwahr dar.
OLG Frankfurt, AZ 25 U 120/25
Wer objektiv unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellt, der lügt. Der "kleine Schlosser" ist also mindestens ein kleiner Lügner.
Fortsetzung folgt
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