Gedanken zum 18. November

von docmacher

 

27./28. Februar 1933: Der Reichstag geht in Flammen auf. Als Täter wird der Niederländer Marinus van der Lubbe identifiziert. Ob er allein handelte oder Mittäter hatte, ist bis heute ungeklärt. Am 28. Februar wird aus Anlass des Reichstagsbrandes die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ erlassen.

 

§1

Die Artikel
114: Unverletzlichkeit der Person
115: Unverletzlich der Wohnung
117: Brief- und Fernsprechgeheimnis
118: Recht jedes Deutschen, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern.
123: Recht aller Deutschen, sich ohne Anmeldung friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
124: Vereinsrecht
153: Recht auf Eigentum
der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
§2
Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.
§4
Wer den von den obersten Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten Behörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder den von der Reichsregierung gemäß § 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder wer zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15.000 Reichsmark bestraft.
Wer durch Zuwiderhandlung nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen verursacht, mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden.
Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung (Abs. 2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

 

Diese Notverordnung wurde niemals aufgehoben.

 

 

24. März 1933: Der Reichstag verabschiedet mit 444 zu 94 Stimmen das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, besser bekannt als Ermächtigungsgesetz.

 

Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.

Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.



Art. 1 gab der Regierung gesetzgebende Gewalt und schaffte damit die Gewaltenteilung ab.

Art. 2 war die Grundlage für die Abschaffung der in der Weimarer Verfassung verankerten Grundrechte. Im Grunde war das Ermächtigungsgesetz aber überflüssig, da die Grundrechte schon durch die Notverordnung außer Kraft gesetzt worden waren (siehe oben).

 

2018: In Deutschland sterben ca. 20000 Menschen an Influenza.

 

2020: Die angeblich gefährlichste Seuche aller Zeiten tötet in Deutschland angeblich 9000 Menschen, von denen aber nur knapp 200 obduziert werden. Bei den übrigen 8800 handelt es sich folglich um eine Verdachtsdiagnose. In zahlreichen Städten finden Demonstrationen mit 1000en Teilnehmern statt, ohne daß die Teilnehmer schwer erkranken oder sterben.

 

18.11.2020: Der Bundestag nimmt die angeblich gefährlichste Seuche aller Zeiten zum Anlass, mit großer Mehrheit den §28a des „Infektionsschutzgesetzes“ zu beschließen.

 

Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein

1.Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, 2.Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

3.Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

4.Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

5.Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen, 6.Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,

7.Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs, 8.Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,

9.Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel, 10.Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, 11.Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,

12.Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,

13.Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, 14.Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,

15.Reisebeschränkungen.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/B/BevSchutzG_BT.pdf

 

Eine Gutachterin der Universität Jena beurteilt das wie folgt (andere Gutachter können natürlich zu anderen Ergebnissen kommen):

Die Begriffe „schwerwiegende“, „stark einschränkende“ und „einfache Schutzmaßnahmen“ (§28a Abs.2) seien nicht definiert.

Die Regeln stünden im Gegensatz zur Vollzugshoheit der Länder.

Die Reihenfolge der Maßnahmen sei willkürlich gewählt, „bei unbefangener Lesart könnte man daher meinen, der Gesetzgeber wolle die zuständigen Behörden ermächtigen, den Gang in den eigenen Garten zu verbieten.

Es fehle eine Definition der „Reise“. Falle auch die Fahrt zur Arbeit darunter oder nur längere Strecken? Wenn ja, wie lang dürften diese Strecken sein?

Die Feststellung der Überschreitung der Inzidenz-Schwellenwerte obliege nach §28a Abs. 2 dem Robert-Koch-Institut, obwohl die Länder für die Organisation des Meldewesens zuständig seien und es folglich zu Verzögerungen bei der Informationsübermittlung kommen könne.

Die pauschale Ermächtigung sei unverhältnismäßig und gleiche einer Blankovollmacht. Eine Abwägung gegen die Grundrechte sei nicht vorgesehen.

Ein besonderes Schmankerl sind die syntaktischen Fehler, auf die die Gutachterin hinweist (Seite 3, orthographische Fehler sind es nicht, denn die Wörter sind ja richtig geschrieben, die Satzteile sind aber falsch verbunden).

 

https://www.bundestag.de/resource/blob/805568/07051b199add717e04d7cca843c3de48/19_14_0246-9-_ESV-prof-Dr-Klafki-3-BevSchG-data.pdf

 

 

Ausgerechnet der Sozialdemokrat Otto Wels sprach im März 1933 die Worte:

 

Die Wahlen vom 5. März haben den Regierungsparteien die Mehrheit gebracht und damit die Möglichkeit gegeben, streng nach Wortlaut und Sinn der Verfassung zu regieren. Wo diese Möglichkeit besteht, besteht auch die Pflicht. Kritik ist heilsam und notwendig. Noch niemals, seit es einen Deutschen Reichstag gibt, ist die Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten durch die gewählten Vertreter des Volkes in solchem Maße ausgeschaltet worden, wie es jetzt geschieht, und wie es durch das neue Ermächtigungsgesetz noch mehr geschehen soll. Eine solche Allmacht der Regierung muß sich um so schwerer auswirken, als auch die Presse jeder Bewegungsfreiheit entbehrt.

[…] Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde feierlich zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und Gerechtigkeit, der Freiheit und des Sozialismus. Kein Ermächtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht, Ideen, die ewig und unzerstörbar sind, zu vernichten. […] Auch aus neuen Verfolgungen kann die deutsche Sozialdemokratie neue Kraft schöpfen.

Wir grüßen die Verfolgten und Bedrängten. Wir grüßen unsere Freunde im Reich. Ihre Standhaftigkeit und Treue verdienen Bewunderung. Ihr Bekennermut, ihre ungebrochene Zuversicht verbürgen eine hellere Zukunft.“

Es klingt im Nachhinein wie Hohn, denn am 18.11.2020 wird auch die einstige Arbeiterpartei SPD für das neue Ermächtigungsgesetz stimmen. Otto Wels würde sich im Grabe herumdrehen. Was unsere Medien angeht, so braucht man nicht erwarten, daß sie eine Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit fürchten. Sie haben sich nämlich schon Ende der 90er Jahre freiwillig gleichgeschaltet, als sie sämtlichen Eurokritikern weitgehendes Auftritts- und Veröffentlichungsverbot erteilten; 2015 bejubelten sie den Zustrom Millionen angeblich hochqualifizierter Fachkräfte (warum herrscht dann im Gesundheitswesen immer noch Personalmangel?) und heute verleumden sie alle, die sich nicht der Sekte der „Zeugen Coronas“ anschließen, als „Corona-Leugner“ und „Rechtsextremisten“. Letztere Taktik der Diffamierung Andersdenkender als „Nazis“ wurde direkt aus dem Stasi-Handbuch übernommen. Dazu passt, daß der gesamte Landesvorstand des DJV Sachsen-Anhalt 2015 zurückgetreten ist, weil drei der sechs Mitglieder für die Stasi tätig waren.

https://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/djv-sachsen-anhalt-vorstand-wegen-stasi-vorwuerfen-zurueckgetreten-a-1052062.html

 

Wenn jemand die Möglichkeit und den Mut hat, den Verantwortlichen zwei Fragen zu stellen, schlage ich die folgenden vor:

  1. Im Jahr 2018 starben ca. 20000 Menschen an Influenza. Warum wurden damals keine „Maßnahmen“ ergriffen?

  2. Warum stirbt im Jahre 2020 fast niemand mehr an Influenza?

 

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